Unterstellt oder nicht? Die GwG-Frage vor jeder Mandatsannahme

 

Am 1. Oktober 2026 tritt das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft. Betroffen sind Beratende, die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken, etwa beim Kauf oder Verkauf von Grundstücken, bei der Gründung, Führung oder Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten oder bei der Errichtung von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland.

Für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und weitere Beratende bedeutet dies, dass vor der Annahme jedes Mandats zu prüfen ist, ob die vorgesehene Tätigkeit dem GwG untersteht. Trifft dies zu, ist die Geschäftsbeziehung als GwG-Mandat zu qualifizieren, und die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sind zu erfüllen

Sechs Fragen für die nächsten Tage:
1.    Sind unsere Prozesse zur Mandatsannahme an das revidierte GwG angepasst?
2.    Welche laufenden Mandate werden von der Neuregelung erfasst?
3.    Wurden alle Mitarbeitenden geschult?
4.    Sind unsere Musterdokumente zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bereit?
5.    Liegen interne Weisungen zur Umsetzung vor?
6.    Ist das SRO-Anschlussgesuch vorbereitet (Frist: 1. Dezember 2026)?


Unsere GwG-Triage ermöglicht eine strukturierte Vorprüfung der Unterstellung anhand der massgeblichen GwG-Tätigkeiten: Finanzintermediation, Trustee-Tätigkeit, professionelle Domizildienstleistungen und Beratertätigkeit. Im Ergebnis wird das Mandat als GwG-FI-Mandat, als GwG-Berater-Mandat oder als nicht unterstelltes Mandat qualifiziert. Bei Zusammentreffen von FI- und Beratertätigkeit gilt es als GwG-FI-Mandat. Die Triage dient der Vororientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Link zur Triage: Link