dRSK / Peter von Burg11.01.2017
Steuerpflicht einer liechtensteinischen Gesellschaft aufgrund tatsächlicher Verwaltung
Mit Urteil vom 11. November 2016 (2C_483/2016 und 2C_484/2016) bestätigte das Bundesgericht das Urteil der kantonalen Vorinstanz, welches den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer liechtensteinischen Gesellschaft am Wohnsitz des Geschäftsführers bejahte. Massgebend waren insbesondere die bescheidene Grösse und der tiefe Mietzins am Sitz in Liechtenstein sowie die büroexterne Erledigung des Tagesgeschäfts, was den Anschein eines reinen Briefkastendomizils entstehen lasse. Zusätzlich berücksichtigte es die unvollständig erfüllte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen und die Ansässigkeit von weiteren Gesellschaften am Wohnsitz des Geschäftsführers.