Jennifer Dürst-Zimmermann20.12.2018

Neuerungen im Familienrecht

Im Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten, welches starke Neuerungen im Familienrecht brachte. Zwischenzeitlich konnte das Bundesgericht einige offenen Fragen klären. Zudem ist im internationalen Kontext ab Ende Januar 2019 die EU-Güterrechtsverordnung zu beachten.

Abschaffung der 10/16-Regel 
Im Rahmen der Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde der Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser kam bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern zum damals bereits bestehenden Natural- und Barunterhalt des Kindes ergänzend hinzu. Zweck des Betreuungsunterhalts ist es, die durch eine Eigenbetreuung entstehenden finanziellen Einbussen in einem gewissen Masse auszugleichen. Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Betreuungsunterhalts wurde in der Schweiz bisher grundsätzlich die 10/16-Regel des Bundesgerichts angewendet. Gemäss dieser Regel wurde dem betreuenden Elternteil eine Teilzeitarbeit von 50 % zugemutet, sobald das jüngste Kind 10 Jahre alt war. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes wurde dem betreuenden Elternteil ein Arbeitspensum von 100 % zugemutet.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die 10/16-Regel abgeschafft und das Schulstufenmodell eingeführt (BGE 5A_384/2018).

Dieses sieht wie folgt aus:

  • Ab Geburt des Kindes: Fortführung des praktizierten Betreuungsmodells
  • Ab Kindergarten: Arbeitspensum von 50 %
  • Ab Sekundarstufe: Arbeitspensum von 80 %
  • Ab Vollendung 16. Lebensjahr: Arbeitspensum von 100 % 

Dies rechtfertige sich gemäss Bundesgericht, da der betreuende Elternteil während der Kindergarten- / Schulzeit von der Betreuung entlastet werde. Im Einzelfall jedoch (z.B. bei schlechter Gesundheit des Kindes) könne vom Schulstufenmodell abgewichen werden. Mit Blick auf das heutige Kindergarten- / Schulmodell (freie Mittagszeit, frühe Endzeit, Ferien) wird eine Erwerbstätigkeit von 50 % in den frühen Schuljahren wohl nur mit zusätzlicher kostenpflichtiger Fremdbetreuung, Grosselternarbeit und organisatorischem Geschick möglich sein.

EU-Güterrechtsverordnung 
Die EU-Güterrechtsverordnung strebt eine Vereinheitlichung der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung in Fragen des Güterrechts im EU-Raum an.

Obwohl die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung im Rahmen von internationalen Familienrechtsplanungen und güterrechtlichen Fragen ab Ende Januar 2019 zu beachten (Beispiel: Deutsche Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz). Diesbezüglich könnte somit im Zusammenhang mit einer internationalen Familienrechts- und/oder Nachlassplanung ein Beratungsbedarf bestehen.