Neuerungen im internationalen Konkursrecht
Inkrafttreten des revidierten internationalen Konkursrechts auf den 1. Januar 2019.
Aufgrund des sogenannten Territorialitätsprinzips erstreckt sich die Wirkung von Konkurs- oder Nachlasseröffnungen nur auf dasjenige Land, in dem die Insolvenz ausgesprochen wurde. Damit die entsprechenden Konkurs- und Nachlassmassen auf Vermögenswerte greifen können, die in anderen Ländern liegen, ist vorgängig in jedem dieser Staaten eine gerichtliche Anerkennung notwendig. Das Kapitel zum internationalen Konkursrecht im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz.
Das geltende Recht stellt an diesen Vorgang restriktive Voraussetzungen, welche die Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheide bis anhin regelmässig verzögert oder gänzlich verunmöglicht haben. Einige dieser Hindernisse wurden im Rahmen einer Gesetzesrevision, welche am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, beseitigt. Mit dieser Änderung wird die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz deutlich vereinfacht, insbesondere in den folgenden Punkten:
Bisher konnten in der Schweiz nur Konkurse oder Nachlassverfahren anerkannt werden, welche in Ländern ergingen, die schweizerische Konkurse und Nachlassverfahren ebenfalls anerkannten. Dieses Gegenrechtserfordernis war in der Praxis hinderlich, machte teure Rechtsgutachten und langwierige Abklärungen notwendig und verzögerte so das Verfahren. Oft verhinderte es gänzlich, dass ausländische Konkurs- oder Nachlassmassen auf in der Schweiz gelegene Vermögenswerte greifen konnten. Im revidierten internationalen Konkursrecht wird das Erfordernis des Gegenrechtsnachweises nun ersatzlos gestrichen.
Weiter wurden bislang nur Konkurs- und Nachlassdekrete anerkannt, die am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners ergangen waren. Inskünftig können auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass dies in vielen Staaten das Hauptkriterium für den für eine Konkurs- oder Nachlasseröffnung massgeblichen Ort darstellt.
Sodann musste nach einer Anerkennung bisher in der Schweiz zwingend ein lokales Konkursamt ein Hilfskonkursverfahren («Minikonkurs») durchführen. Dieses Amt alleine hatte auf die schweizerischen Vermögenswerte Zugriff, was oft zu umständlichem Koordinationsbedarf führte. Neu muss das Hilfskonkursverfahren nur noch dann durchgeführt werden, wenn schutzbedürftige Gläubiger in der Schweiz vorhanden sind. Darüber hinaus soll eine bessere Koordination von im Zusammenhang stehenden in- und ausländischen Konkursverfahren ermöglicht werden.