Neuerungen im Erbrecht 2021
Per 1. Januar 2021 wird das Ergänzungsleistungsgesetz revidiert, mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Erbrecht:
Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
Nach dem Tod einer Ergänzungsleistungsbezügerin oder eines Ergänzungsleistungsbezügers sind die rechtmässig bezogenen Leistungen neu aus dem Nachlass zurückzuerstatten (Art. 16a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente, ELG). Konkret ist derjenige Teil des Nachlasses zurückzuerstatten, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren greift die Rückerstattungspflicht erst, wenn beide Ehepartner verstorben sind und ist aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen zu beziehen. Diese Gesetzesänderung kann insbesondere in Mittelschichtnachlässen, bei welchen die Erblasser Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen habe, zu grossen Rückerstattungspflichten (zulasten der Erben) führen.
Vermögensschwelle für die Anspruchsberechtigung
Hand in Hand mit der «erbrechtlichen» Neuerung verläuft auch die Änderung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen: Neu sollen nur noch Personen Anspruch haben, deren Vermögen weniger als CHF 100'000 beträgt, bei Ehepaaren weniger als CHF 200'000 (Art. 9a ELG). Ausgenommen davon ist Wohneigentum bzw. Liegenschaften, vorausgesetzt, dass noch einer der Ehepartner darin lebt.
Der Vermögensverzicht wird neu auch stärker berücksichtigt: wenn eine Person jährlich mehr als 10 Prozent ihres Vermögens verbraucht, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, soll dies als Vermögensverzicht qualifiziert werden. Vollgemerkt gilt dies erst ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der AHV oder der IV. Die bestehende Regelung, dass ein freiwilliger Vermögensverzicht z.B. eine Schenkung berücksichtigt wird, bleibt erhalten. Die Änderungen sollen in Anlehnung an die Sozialhilfe dazu führen, dass erst nach aufgebrauchtem Vermögen ein Ergänzungsleistungsbezug ermöglicht werden soll.