21.12.2020

Neuerungen im Arbeitsrecht 2021

Mit der Volksabstimmung vom 29. September 2020 wurde die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs beschlossen (2 Wochen oder 10 Arbeitstage). Die Einführung per 1. Januar 2021 erfolgt durch eine Anpassung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOG). Arbeitnehmer haben künftig das Recht, innert sechs Monaten nach der Geburt des eigenen Kindes den zweiwöchigen Urlaub flexibel zu beziehen. Entsprechend erlischt der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung bei einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht, wie dies bei der Mutterschaftsentschädigung der Fall ist.

Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes alternativ:

  1. erwerbstätig sind (Arbeitnehmer oder selbständig); oder
  2. arbeitslos sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
  3. Dienst leisten; oder
  4. arbeitsunfähig sind (Krankheit, Unfall oder Invalidität) und deshalb Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

Zudem muss der Antragsteller (1) in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und (2) in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein.

Die Entschädigung wird entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber ausgerichtet, wenn dieser den Lohn während des Vaterschaftsurlaubs weiterhin bezahlt.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45% auf 0,5% erhöht. Das ist eine Erhöhung um 50 Rappen pro CHF 1000 Lohn. Arbeitgeber übernehmen die Hälfte davon.