Peter Burg07.11.2017
Bussen mit Strafcharakter stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand bei juristischen Personen dar
Mit Urteil 2C_916/2014 und 2C_917/2014, zur Publikation vorgesehen vom 26. September 2016 hält das Bundesgericht fest, dass Bussen und andere finanzielle Sanktionen grundsätzlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Es verneint damit deren steuerliche Abzugsfähigkeit auch bei juristischen Personen. Eine Ausnahme sei indes bei Sanktionen möglich, welche beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangte Gewinne abschöpften, soweit das Unternehmen den diesbezüglichen Nachweis erbringen könne.