Peter Burg07.11.2017

Bussen mit Strafcharakter stellen keinen geschäfts­mässig be­grün­deten Aufwand bei jur­istischen Per­sonen dar

Mit Urteil 2C_916/2014 und 2C_917/2014, zur Publikation vorgesehen vom 26. September 2016 hält das Bundesgericht fest, dass Bussen und andere finanzielle Sanktionen grundsätzlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Es verneint damit deren steuerliche Abzugsfähigkeit auch bei juristischen Personen. Eine Ausnahme sei indes bei Sanktionen möglich, welche beim betroffenen Unternehmen unrechtmässig erlangte Gewinne abschöpften, soweit das Unternehmen den diesbezüglichen Nachweis erbringen könne.

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