Gaudenz Geiger31.01.2018

Neuerungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 2018

Per 1. Januar 2018 änderte das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, womit die volle Freizügigkeit für gewerbsmässige Gläubigervertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren ermöglicht wird.

Gemäss dem bisherigen Art. 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) können Kantone die Bedingungen festlegen, unter welchen eine Person gewerbsmässig eine andere Person im Zwangsvollstreckungsrecht, d.h. vor den Betreibungs- und Konkursämtern, vertreten darf. Von dieser Kompetenz haben lediglich wenige Kantone (Genf, Waadt und Tessin) Gebrauch gemacht. Gewerbsmässige Vertreter aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, können nach bisherigem Recht allerdings nicht in denjenigen Kantonen tätig werden, die entsprechende Regelungen kennen und in denen eine Bewilligung zur Vertretung erforderlich ist. Damit werden beispielsweise ausserkantonale Inkassobüros und Rechtsschutzversicherungen von der Vertretung in den betreffenden Kantonen ausgeschlossen.

Art. 27 SchKG wurde per 1. Januar 2018 derart abgeändert, als die bestehende kantonale Kompetenz, die gewerbsmässige Gläubigervertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu regeln aufgehoben wurde. Auf diese Weise wird jede handlungsfähige Person berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten. Damit wird die volle Freizügigkeit für gewerbsmässige Gläubigervertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren ermöglicht.