Neuerungen im Adoptionsrecht
Das Adoptionsrecht erfuhr umfassende Neuerungen und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Dabei wurden die Adoptionsvoraussetzungen gesamthaft flexibilisiert und gelockert. Die neuen Adoptionsbestimmungen gelten auch für Verfahren, die am 1. Januar 2018 bereits hängig sind.
Neue Adoptionsvoraussetzungen
Gegenstand der Revision des Adoptionsrechts ist eine allgemeine Flexibilisierung der Adoptionsvoraussetzungen. Zusammenfassend ergeben sich folgende Vereinfachungen bei der gemeinschaftlichen Adoption und der Einzeladoption:
- Senkung des Mindestalters adoptionswilliger Personen von 35 Jahre auf 28 Jahre;
- Senkung der Mindestdauer der Paarbeziehung von 5 Jahre auf 3 Jahre. Ausschlaggebend für die Berechnung ist dabei nicht mehr die Dauer der Ehe, sondern die Dauer des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt.
Vereinfachte Erwachsenenadoption
Nach bisherigem Recht sind die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption sehr restriktiv. Neu ist die Volljährigenadoption möglich, auch wenn die adoptionswillige Person selbst eigene Kinder hat. Zudem wird die Dauer, während welcher dem damals noch minderjährigen Adoptivkind Pflege und Erziehung zu erweisen ist, von 5 Jahre auf 1 Jahr gesenkt. Durch die Volljährigenadoption erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Person und das bisherige Kindesverhältnis erlischt. Dies hat insbesondere Auswirkungen in namens- und erbrechtlicher Hinsicht.
Lockerung des Adoptionsgeheimnisses
Im Grundsatz unterliegt eine Adoption dem Adoptionsgeheimnis, d.h. die leiblichen Eltern erhalten nicht per se Informationen über die Kontaktdaten der Adoptiveltern und des Kindes, das sie zur Adoption freigegeben haben. Wünschen jedoch die leiblichen Eltern eine Kontaktaufnahme oder Informationen über das Adoptivkind, steht es ihnen frei, die Personalien des Kindes in Erfahrung zu bringen. Die Voraussetzung ist dabei, dass das urteilsfähige oder volljährige Adoptivkind respektive die Adoptiveltern bei einem minderjährigen Kind der Bekanntgabe zustimmen. Ein Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung steht dem Adoptivkind hingegen bereits heute zu, ohne dass die leiblichen Eltern der Bekanntgabe ihrer Personalien vorgängig zustimmen müssten.
Stiefkindadoption für Konkubinatspaare und gleichgeschlechtliche Paare
Nach dem bisherigen geltenden Adoptionsrecht konnten nur verheiratete Personen das Kind ihres Ehegatten adoptieren. Im Interesse des Kindes steht die Möglichkeit der Stiefkindadoption neu nicht mehr nur Ehepaaren, sondern auch Konkubinatspaaren oder gleichgeschlechtlichen Paaren in faktischer Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft offen. Das Paar muss dabei mindestens seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.