Keine Rechtsöffnung in der Betreibung über den wegen Corona zum Teil zurückgehaltenen Mietzins
Die Frage, ob die von den behördlichen Anordnungen im Rahmen des Covid-19 betroffene (Geschäftsraum-) Mieter den vollen Mietzins schulden, ist nach wie vor nicht gerichtlich geklärt. Immerhin hat das Bezirksgericht Zürich in diesem Zusammenhang aber nun erstmals die Frage beurteilt, ob dem Vermieter, dem der Mieter einen Teil des Mietzinses schuldet, im Anschluss an eine Betreibung Rechtsöffnung auf Basis des Mietvertrags gewährt werden kann. Das Bezirksgericht hat entschieden, dass die vom Mieter vorgebrachten Einwendungen dem eingereichten Mietvertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels abzusprechen vermögen; die Rechtsöffnung wurde nicht erteilt. Der Entscheid ist im Übrigen noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2021 finden Sie hier. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei STAIGER.