Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven - Leitentscheid zum Kostenvorschuss nach Art. 230 Abs. 2 SchKG
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, macht das Konkursamt die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für «den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten» leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung nicht zu berücksichtigen sind. Diese Kosten sind nicht durch die Konkursmasse zu decken, sondern von den Pfandgläubigern zu tragen. Sie gehören demnach nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG (BGer 5A_376/2024 vom 6. November 2024; zur Publikation vorgesehen).