Bundesgerichtsentscheid zur Schiedsfähigkeit von Forderungen aus Arbeitsvertrag
Im Entscheid 4A_7/2018 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, inwieweit Forderungen aus Arbeitsvertrag der (Binnen-)Schiedsgerichtsbarkeit zugänglich sind.
Unter Verweisung auf den Leitentscheid BGE 136 III 467 kommt das Bundesgericht in prozessualer Hinsicht zum Schluss, dass sich die für die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche massgebenden Bestimmungen, im Bereich der (Binnen-)Schiedsgerichtsbarkeit, auch mit Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO nicht verändert haben und die vom Bundesgericht begründete Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen ist. Folglich können Ansprüche, die sich aus zwingenden Vorschriften des Gesetzes oder aus zwingenden Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung einem Schiedsgericht zugewiesen werden. In der Materie ging es im vorliegenden Fall um Ansprüche eines Fussballtrainers infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Solche Forderungen infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung beruhen auf zwingenden Vorschriften des Gesetzes und unterliegen deshalb dem arbeitsrechtlichen Verzichtsverbot. Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beurteilung solcher Ansprüche kann deshalb erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Ein weiterer Themenkomplex bildete die Unterscheidung der Schiedsfähigkeit vermögensrechtliche Ansprüche im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit nur diejenigen Ansprüche Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein können, über welche die Parteien frei verfügen können , im Unterschied zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wo jeder vermögensrechtliche Anspruch für schiedsfähig erklärt wird.
Schliesslich stellte das Bundesgericht in einem obiter dictum klar, dass – im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit – die fehlende Schiedsfähigkeit von Ansprüchen, die der freien Verfügung der Parteien entzogen sind, nicht dadurch umgangen werden könne, dass ein rein schweizerisches Arbeitsverhältnis durch ein sog. Opting-out der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zugeführt werde (Opting-out: Die Parteien können die Geltung des 3. Teils der Schweizerischen ZPO über die Schiedsgerichtsbarkeit durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vereinbaren).
Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Aufnahme von Schiedsklauseln in Arbeitsverträge Vorsicht geboten.
Im Falle von Fragen oder für weiterführende Auskünfte steht Ihnen Philipp Haymann oder Ihre Kontaktperson bei der STAIGER gerne zur Verfügung.
Urteil 4A_7/2018 des Bundesgerichts vom 18. April 2018 (veröffentlicht am 4. Mai 2018).